Umgekehrt kann das Element der Ablieferung der Milch fehlen und trotzdem handelt es sich um Verkehrsmilch (Selbstausmesser). Grundsätzlich gilt als abgelieferte Milch im Sinn der Kontingentierungsbestimmungen diejenige Milch, welche für den Verkauf bestimmt ist (vgl. dazu Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 126 ff.).