Die Zuordnung der Milch zur Verkehrsmilch setzt den Veräusserungswillen des Produzenten (subjektive Leistungspflicht) und die Ablieferung der Milch (objektive Leistungspflicht) voraus. Nach geltender Rechtspraxis wird aber auch der Tatbestand, wonach die Milch zwecks Verarbeitung in die Sammelstelle geliefert wird, das Verarbeitungsprodukt aber ausschliesslich dem Zweck der Selbstversorgung dient, als Inverkehrbringen von Milch betrachtet. Umgekehrt kann das Element der Ablieferung der Milch fehlen und trotzdem handelt es sich um Verkehrsmilch (Selbstausmesser).