20 fest, dass als Verkehrsmilch jene Milch gilt, die zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb weggeführt oder im eigenen Betrieb verarbeitet wird, soweit die hergestellten Produkte nicht der Selbstversorgung dienen. Die Milch, die den Betrieb zum Zweck des Konsums oder der Verarbeitung verlässt, gilt somit als Verkehrsmilch. Die Zuordnung der Milch zur Verkehrsmilch setzt den Veräusserungswillen des Produzenten (subjektive Leistungspflicht) und die Ablieferung der Milch (objektive Leistungspflicht) voraus.