Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, ob die von S. produzierte Vorzugsmilch unter den Begriff «Verkehrsmilch» fällt und somit der Kontingentierung unterliegt. 5.1. Art. 2 Abs. 1 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 verweist für die Begriffe Verkehrsmilch und Verkehrsmilchproduzent (Produzent) auf die Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe (Begriffsverordnung, SR 910.91). Diese legt in Art. 20 fest, dass als Verkehrsmilch jene Milch gilt, die zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb weggeführt oder im eigenen Betrieb verarbeitet wird, soweit die hergestellten Produkte nicht der Selbstversorgung dienen.