Nach Art. 3 Abs. 1 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 vom 16. Dezember 1988 (Milchwirtschaftsbeschluss 1988 [MWB 1988], SR 916.350.1) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Erhebung von Abgaben und Beiträgen der Milchproduzenten (Abgabeverordnung, SR 916.350.11), hat ein Produzent für jedes Kilogramm Milch, das er in einem Milchjahr über sein Kontingent hinaus liefert, eine Abgabe zu entrichten. 5. Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, ob die von S. produzierte Vorzugsmilch unter den Begriff «Verkehrsmilch» fällt und somit der Kontingentierung unterliegt.