die von S. am 2. Februar 1993 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 1993 teilweise gut und hob die vom Milchverband festgestellte Überlieferungsabgabe für das Milchjahr 1991/92 mangels Beweisen einer Überlieferung auf. Im weiteren verpflichtete sie S., für das Milchjahr 1990/91 die vom Milchverband errechnete Überlieferungsabgabe von Fr. 11 168.10 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt am 11. August 1993 Verwaltungsbeschwerde bei der Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung (hiernach: Oberrekurskommission) und beantragt die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission Nr. 15 beziehungsweise die Bestätigung der Verfügung des Milchverbandes.