für ihn besteht jedoch eine Kontrollführungs-, Meldungs- und Auskunftspflicht (E. 6.1). 3. Behördliche Feststellung von Kontingentsüberlieferungen. Zwei behördliche Kontrollmessungen pro Milchjahr reichen nicht aus, um eine zuverlässige Hochrechnung der produzierten Milchmenge anstellen zu können. Weitere Faktoren, welche bei der Hochrechnung zu berücksichtigen sind (E. 7-8).