Darüber hinaus gilt Milch, die zwecks Verarbeitung in die Sammelstelle geliefert wird, das Verarbeitungsprodukt jedoch der Selbstversorgung dient, ebenso als Verkehrsmilch, wie die selbstausgemessene Milch, die nicht abgeliefert wird (E. 5.1). 2. Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Beiträgen der Milchproduzenten: Pflichten des Selbstausmessers. Staatliche Milchpreisgarantie und generelle Abnahmepflicht als Gegenstück zur Ablieferungspflicht des Milchproduzenten. Der Selbstausmesser unterliegt dieser Ablieferungspflicht nicht; für ihn besteht jedoch eine Kontrollführungs-, Meldungs- und Auskunftspflicht (E. 6.1).