Abgabe für Überschreitung des Milchkontingents; Begriff der Verkehrsmilch; Pflichten des Selbstausmessers; behördliche Kontrolle der Meldungen des Produzenten. 1. Art. 20 landwirtschaftliche Begriffsverordnung: Begriff der Verkehrsmilch. Zuordnung der Milch zur Verkehrsmilch setzt Veräusserungswillen des Produzenten und Ablieferung der Milch voraus. Darüber hinaus gilt Milch, die zwecks Verarbeitung in die Sammelstelle geliefert wird, das Verarbeitungsprodukt jedoch der Selbstversorgung dient, ebenso als Verkehrsmilch, wie die selbstausgemessene Milch, die nicht abgeliefert wird (E. 5.1). 2. Art.