{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-106--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002378.pdf?ID=150002378", "Checksum": "75ef39ace74f7c736ebf272c9c6d4602"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "ec12fa08b43a7e86e23ba777c9bd6e0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.106 \r\n\n 6\nZum anderen erscheinen die von den Behörden ermittelten Resultate aus\nfolgenden Gründen nicht als zuverlässig. Wie bereits ausgeführt (Ziff. 7),\nsind zwei Kontrollen nicht genügend, um eine Berechnung der im Milchjahr\n1990/91 produzierten Milchmenge vorzunehmen. Zudem wurde auch\nin diesem Milchjahr eine Messung (22. November 1990) in einem Monat\nvorgenommen, in dem die Milchproduktion erfahrungsgemäss hoch ist.\nDie Messungen wurden im weiteren auch nur am Morgen, nie am Abend\ndurchgeführt. Das Bundesamt hat dem Umstand, dass S. am Morgen 25 bis\n30% mehr Milch melke als am Abend, wohl insofern Rechnung getragen, als es\ndie errechneten Jahresmengen entsprechend kürzte. Um eine verlässliche\nHochrechnung anstellen zu können, hätten die Behörden aber sowohl\nam Morgen wie auch am Abend Messungen durchführen müssen. Das\nvon S. nachträglich eingereichte Stalltagebuch zeigt zudem auf, dass die\nAnzahl der in Laktation stehenden Kühe in den einzelnen Monaten sehr\nunterschiedlich ist. Die Behörden haben es auch unterlassen, Abklärungen\nüber die Milchleistung der einzelnen Kühe durchzuführen. Ebenfalls haben\ndie zuständigen Behörden nicht abgeklärt, wie S. seinen Betrieb führt, das\nheisst, ob er allenfalls Mastkälber hinzukauft oder ob die Kühe gealpt werden.\nIm weiteren haben die Behörden nicht geprüft, ob S., wie er behauptet, die\nMilchprodukte, die er auf dem Hof für 12 bis 14 Personen brauche, aus\nÜberschussmilch selbst herstellt. Entgegen der Darstellung des Bundesamtes\nhat S. nämlich nie explizit geäussert, dass er keine Milchprodukte für den\nEigenbedarf herstelle. Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 1992 durch\ndas Bundesamt sagte S. aus:\n«Ich führe Buch frankenmässig bezüglich meinen Kunden, da ich nebst der Milch\nauch andere Produkte wie Obst, Kartoffeln und Getreide verkaufe. Ich verkaufe\nausschliesslich Frischmilch, Produkte stelle ich keine her. Mein Verkaufspreis pro\nLiter beträgt Fr. 2.30.» (Protokoll vom 18. August 1992)\nAus dieser Aussage ergibt sich, dass S. keine Produkte für den Verkauf herstellt.\nDaraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er keine Milchprodukte für\nden Eigenbedarf herstellt. Diesem Umstand wurde in der Berechnung der\nproduzierten Milchmenge nicht Rechnung getragen.\nDie Rekurskommission Nr. 15 ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass\ndie Überlieferung des Kontingents von S. im Milchjahr 1990/91 erwiesen sei,\nund hat die Beschwerde betreffend dieses Milchjahres zu Unrecht abgewiesen.\n9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass S. seine\nMitwirkungspflicht verletzt hat, indem er den zuständigen Behörden keine\nBuchhaltung vorgelegt und sich zudem geweigert hat, die Namen seiner\nKunden preiszugeben. Gleichzeitig muss aber festgestellt werden, dass die\nzwei durchgeführten Kontrollmessungen pro Milchjahr nicht ausreichen, um\nauf eine Überlieferung des Kontingents von S. in den Milchjahren 1990/91\nund 1991/92 zu schliessen. Ob eine grössere Anzahl von Kontrollmessungen\nvorgenommen oder allenfalls ein anderes System der Erfassung von\nÜberlieferungen entwickelt werden müsste, kann im vorliegenden Fall offen\ngelassen werden.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde des Bundesamtes ab und\nheisst die Beschwerde des S., soweit darauf einzutreten ist, gut)\n[18] Vgl. oben S. 758.\n\n7\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.106 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 29.\nDezember 1994 in Sachen Bundesamt für Landwirtschaft und S. gegen Thurgauer\nMilchproduzentenverband und Regionale Rekurskommission Nr. 15; 93/8D-001 und\n93/8D-004\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 378\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}