{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-106--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002378.pdf?ID=150002378", "Checksum": "75ef39ace74f7c736ebf272c9c6d4602"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "ec12fa08b43a7e86e23ba777c9bd6e0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.106 \r\n\n 5\n6.3. Zudem bestand bei den zuständigen Behörden der Verdacht, dass die\nvon S. gemachten Angaben betreffend seiner monatlichen Milchproduktion\nnicht den Tatsachen entsprächen. Dies veranlasste die zuständigen Behörden,\ndie monatlichen Meldungen vom Betrieb von S. zu überprüfen und\nKontrollmessungen durchzuführen.\nDeshalb wurden auf dem Betrieb S. sowohl im Milchjahr 1990/91 wie\nauch im Milchjahr 1991/92 durch das Inspektorat des Zentralverbandes\njeweils zwei Kontrollmessungen vorgenommen. Im Milchjahr 1990/91\nfanden die Kontrollen am 22. November 1990 und am 22. März 1991 und\nim Milchjahr 1991/92 am 20. März 1992 und am 8. April 1992 statt, wobei\ndiese Kontrollen jeweils am Morgen durchgeführt wurden. Die festgestellten\nMilchmengen wurden auf das jeweilige Milchjahr hochgerechnet. Weitere\nBeweiserhebungen wurden nicht getätigt.\n(...)\n7. Die Rekurskommission Nr. 15 kam denn in ihrem Entscheid zum\nSchluss, dass die Überschreitung des Milchkontingents von S. betreffend\ndas Milchjahr 1991/92 ungenügend bewiesen sei, weshalb die geforderte\nÜberlieferungsabgabe nicht erhoben werden könne. Diesem Entscheid\nder Rekurskommission Nr. 15 ist beizustimmen. Zwei Messungen pro\nMilchjahr vermögen nicht genügend Aufschluss darüber zu geben, wieviel\nMilch produziert worden ist. Dies um so mehr, als die Milchproduktion\nerfahrungsgemäss in den einzelnen Monaten stark variiert und die\nerrechneten Milchmengen für die betreffenden Monate nur minim von\nden von S. deklarierten Mengen abweichen. Um eine zuverlässige und\nseriöse Berechnung durchführen zu können, hätten mehr Kontrollen\ndurchgeführt werden müssen. Die aufgrund zweier Kontrollen durchgeführte\nHochrechnung ist um so stossender, als die beiden Kontrollen innerhalb\neiner so kurzen Zeitspanne vorgenommen wurden. Überdies wurde\neine der Messungen im Monat April (8. April 1992) durchgeführt, in dem\nerfahrungsgemäss am meisten Milch produziert wird.\nDie Rekurskommission Nr. 15 hat daher zu Recht die Überlieferung der\nMilchmenge im Milchjahr 1991/92 als nicht genügend bewiesen erachtet\nund die Beschwerde des S. für das Milchjahr 1991/92 gutgeheissen.\n8. Die Beschwerde von S. betreffend das Milchjahr 1990/91 hat die\nRekurskommission Nr. 15 jedoch abgelehnt, da sie die vom Milchverband\nvorausgesetzte produzierte Milchmenge von ... kg als realistisch erachtet.\nDieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.\nZum einen hat die Rekurskommission Nr. 15 die Beschwerde von S. für\ndas Milchjahr 1991/92 auch mit der Begründung gutgeheissen, dass die\nHochrechnung der erhobenen Milchmengen unter den von S. deklarierten\nMengen lägen. Dies trifft für den Monat März 1992 zu. Für den Monat April\n1992 ergibt sich eine geringfügige Differenz zuungunsten von S. Mit der\ngleichen Begründung hätte die Rekurskommission Nr. 15 auch die Beschwerde\nbetreffend das Milchjahr 1990/91 gutheissen müssen. Denn auch für dieses\nMilchjahr ergibt sich nur eine geringfügige Abweichung für den Monat\nNovember 1990 und im Monat März 1991 liegt die errechnete Milchmenge\nwiederum unter der von S. gemeldeten Menge.\n\n"}