{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-106--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002378.pdf?ID=150002378", "Checksum": "75ef39ace74f7c736ebf272c9c6d4602"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "ec12fa08b43a7e86e23ba777c9bd6e0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.106 \r\n\n 4\n5.2. Es ist somit festzustellen, dass die von S. produzierte Vorzugsmilch\nVerkehrsmilch darstellt und der Milchkontingentierung unterliegt.\nÜberschreitet die von S. in Verkehr gesetzte Milchmenge sein Milchkontingent,\nso hat er grundsätzlich Abgaben zu leisten.\n6. Im weiteren ist zu prüfen, ob die zuständigen Behörden zu Recht davon\nausgegangen sind, dass S. die ihm zugeteilten Milchkontingente überliefert\nund eine Überlieferungsabgabe von Fr. ... zu entrichten hat.\n6.1. Ziel der Produktionslenkung in der Milchwirtschaft ist die Anpassung der\nMilcheinlieferung an die Absatzverhältnisse. Durch das Rechtsinstrument der\nMilchkontingentierung wird die Milchmenge, welche der Milchproduzent\nzu einem festgesetzten Preis abliefern kann, behördlich festgelegt. Wird\ndiese Menge überschritten, wird eine Lenkungsabgabe erhoben, die\nprohibitiv wirken soll. Neben diesem Produktionslenkungsziel soll mit\nder Milchkontingentierung dem Milchproduzenten ein paritätisches\nEinkommen zugesichert werden, indem die Abnahme der kontingentierten\nMenge zu Basispreisen garantiert wird. Es besteht somit gleichsam ein\nAusgleich zwischen belastenden und begünstigenden Massnahmen. Der\nStaat als Leistungsstaat hat sich insofern zur Milchpreisgarantie und\nder generellen Abnahmepflicht der Milchproduktion und somit zur\nUnterstützung der Milchproduzenten verpflichtet. Auf der anderen Seite\nist der Milchproduzent grundsätzlich verpflichtet, seine Milchproduktion\nabzuliefern. Diese Ablieferungspflicht der Milchproduzenten bildet eine\nnotwendige Voraussetzung für die geordnete Milcherfassung und ohne\ndiese wäre weder eine Qualitätskontrolle noch die Milchkontingentierung\nmöglich (vgl. dazu Spörri, a. a. O., S. 52 ff.). Eine Ausnahme besteht jedoch\nfür den Selbstausmesser, der seine Milch direkt ab Hof verkaufen kann\nund sie nicht abzuliefern braucht. Wer eine Selbstausmessbewilligung\nbesitzt, ist jedoch verpflichtet, seine verkaufte Milch selbst zu rapportieren.\nDies sieht Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung ausdrücklich vor («Die\nMilchsammel- und Milchverwertungsstellen sowie die keiner Sammelstelle\nangeschlossenen Einzellieferanten und Selbstverwerter, die Milch oder\nMilchprodukte in Verkehr bringen, sind zur Kontrollführung, Meldung und\nAuskunft verpflichtet»). Das Privileg des Selbstausmessers, seine Milch nicht\nabliefern zu müssen, lässt sich aber nur so lange rechtfertigen und aufrecht\nerhalten, als der Selbstausmesser die in Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung\nvorgeschriebene Mitwirkungspflicht korrekt und gewissenhaft erfüllt.\n6.2. In casu hat S. Angaben zu seiner Milchproduktion gemacht und dem\nMilchverband monatlich die von ihm produzierten Milchmengen gemeldet\n(...). S. hat somit zwar seine von Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung\nvorgeschriebene Meldepflicht erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass S. aber\nseine Buchhaltung nicht vorlegen konnte - gemäss des Protokolls vom\n18. August 1992 vernichte er seine Buchhaltung nach Ablauf eines Jahres -\nund sich zudem weigerte, die Namen der Abnehmer der von ihm produzierten\nVorzugsmilch zu nennen, ist er seiner Kontrollführungs- und Auskunftspflicht\nnicht nachgekommen. Somit hat S. nachweislich seine Mitwirkungspflicht\nverletzt.\n\n"}