Auf das zweite Begehren, die Rekurskommission EVD müsse die beiden genannten Verfügungen des Milchverbandes aufheben, ist nicht einzutreten, da hierzu den Beschwerdeführern aufgrund des Gesagten (E. 4 und 5) die Beschwerdelegitimation fehlt. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde dahingehend gut, als der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten) 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali