beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekurskommission Nr. 12. Da für dieses Begehren die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, Eingabefrist und -form gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) vorliegen, ist dem Begehren stattzugeben. 7. Auf das zweite Begehren, die Rekurskommission EVD müsse die beiden genannten Verfügungen des Milchverbandes aufheben, ist nicht einzutreten, da hierzu den Beschwerdeführern aufgrund des Gesagten (E. 4 und 5) die Beschwerdelegitimation fehlt.