Im vorliegenden Fall ist die Rekurskommission Nr. 12 auf die Begehren der Gebrüder K. um Überprüfung der beiden Verfügungen des Milchverbandes eingetreten, obwohl deren Beschwerdelegitimation gar nicht gegeben war. Hat eine Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, so ist das im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben (Gygi, a. a. O., S. 73). Mit dem ersten bei der Rekurskommission EVD anhängig gemachten Begehren beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekurskommission Nr. 12.