5 Demzufolge gelangt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass die Rekurskommission Nr. 12 auch auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die an die Gebrüder K. adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete, nicht hätte eintreten dürfen, da die Beschwerdeführer gar nicht beschwert sind. 6. Im vorliegenden Fall ist die Rekurskommission Nr. 12 auf die Begehren der Gebrüder K. um Überprüfung der beiden Verfügungen des Milchverbandes eingetreten, obwohl deren Beschwerdelegitimation gar nicht gegeben war.