Durch diesen Entscheid erlitten die Beschwerdeführer keinen konkreten unmittelbaren Nachteil. Vielmehr wirkte der Entscheid des Milchverbandes gegenüber den Beschwerdeführern nur entlastend. Ihnen fehlte damit das notwendige «Beschwert-Sein», mithin ein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Beschwerde bei der Rekurskommission Nr. 12.