Damit gelangt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass die Rekurskommission Nr. 12 auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die an die Alpgenossenschaft adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete, nicht hätte eintreten dürfen, da es den Beschwerdeführern diesbezüglich an einem schützenswerten Interesse mangelte. 5. Anderseits richtete sich die bei der Rekurskommission Nr. 12 anhängig gemachte Beschwerde der Gebrüder K. gegen die Verfügung «Kontingentsabrechnung/Nachtrag 1991/92» des Milchverbandes vom 6. Juli 1993, welche die Korrektur der Überlieferungsmenge des Betriebes der Gebrüder K. im Milchjahr 1991/92 und die Feststellung, dass keine Abgabe