4 die Alpgenossenschaft gerichtete Verfügung den Gebrüdern K. auch keine Rechtspflichten auferlegte, fehlte es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit gelangt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass die Rekurskommission Nr. 12 auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die an die Alpgenossenschaft adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete, nicht hätte eintreten dürfen, da es den Beschwerdeführern diesbezüglich an einem schützenswerten Interesse mangelte.