Gemäss BGer kommt beispielsweise Aktionären kein genügendes Interesse zu, wenn eine Massnahme gegen die Aktiengesellschaft gerichtet ist (BGE 116 Ib 331 E. 1c; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 235). Allein aufgrund der Eigenschaft als Genossenschafter konnte die Vorinstanz den Gebrüdern K. demzufolge keine Beschwerdebefugnis gegen Verfügungen, welche an die Alpgenossenschaft gerichtet waren, zusprechen. Daran ändert auch nichts, dass von der 1991 auf der Alp überlieferten Milchmenge lediglich noch ihr Anteil von ... kg zur Diskussion stand und einzig diese Milchmenge Gegenstand der Verfügung des Milchverbandes vom 6. Juli 1993 war. Denn die hierfür zu bezahlende Überlieferungsabgabe schuldete die