Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa). Damit die Beschwerdelegitimation gegeben ist, muss der Dritte ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (Gygi, a. a. O., S.162). Gemäss BGer kommt beispielsweise Aktionären kein genügendes Interesse zu, wenn eine Massnahme gegen die Aktiengesellschaft gerichtet ist (BGE 116 Ib 331 E. 1c; Kölz/Häner, a. a. O., Rz.