Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gebrüder K. nicht dazu ermächtigt waren, im Namen der Alpgenossenschaft Beschwerde zu führen, sondern ihre Eingabe bei der Rekurskommission Nr. 12 vielmehr in eigenem Namen eingereicht haben. Es fragt sich, ob sie zu einer solchen Drittbeschwerde (vgl. Gygi, a. a. O., S. 157 f.) ein ausreichendes schützenswertes Interesse hatten. 4.2. Gemäss Praxis und Lehre muss der Beschwerdeführer in einer besonderen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 116 Ib 323 f., 119 Ib 307 E. 1b) und darf nicht lediglich Drittinteressen wahrnehmen (Kölz/Häner, a. a. O.; BGE 101 Ib 110 E. 2, mit Hinweisen). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.