Auch handelten die Gebrüder K. nicht als Vertreter der Alpgenossenschaft. Denn diese brachte im Verfahren vor der Rekurskommission Nr. 12 zum Ausdruck, dass die Überlieferung um ... kg als Sache der Genossenschafter K. betrachtet werde, da die anderen Genossenschafter ihrem Heimkontingent jeweils einen Anteil der Überlieferung anrechnen liessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gebrüder K. nicht dazu ermächtigt waren, im Namen der Alpgenossenschaft Beschwerde zu führen, sondern ihre Eingabe bei der Rekurskommission Nr. 12 vielmehr in eigenem Namen eingereicht haben.