3 4.1. In der genannten Verfügung wurde festgestellt, dass sich für die Periode 1991/92 eine Überlieferung von ... kg ergeben habe, die nicht durch die Alpbewirtschafter kompensiert worden sei. Die hierfür geschuldete Überlieferungsabgabe betrage Fr. .... Adressat dieser Verfügung war die Alpgenossenschaft, vertreten durch den seinerzeitigen Alpvogt. Die Beschwerdebefugnis hätte demnach der Alpgenossenschaft oder dessen statutarischen Vertreter zuerkannt werden können. Eine dahingehende Eingabe lag jedoch nicht vor. Auch handelten die Gebrüder K. nicht als Vertreter der Alpgenossenschaft.