Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde oder in der Abwendung des materiellen oder ideellen Nachteils, den die Verfügung zur Folge hätte (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 235; BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa).