3. Was die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde angeht, so richtet sich diese bei Verfügungen betreffend Abgaben für Überschreitungen des Milchkontingentes ebenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 20b Abs. 5 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Erhebung von Abgaben und Beiträgen der Milchproduzenten [Abgabenverordnung], SR 916.350.11, AS 1993 1630). Demnach ist beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021).