(...) Vorab ist von Amtes wegen festzustellen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73, mit Hinweisen), ob die Rekurskommission Nr. 12 zu Recht von der Prozessvoraussetzung, insbesondere der Beschwerdelegitimation der Gebrüder K., ausgegangen ist. Anschliessend ist im einzelnen abzuklären, ob für die bei der Rekurskommission EVD vorgebrachten Beschwerdebegehren jeweils ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer gegeben ist und die Rekurskommission EVD auf diese Vorbringen eintreten kann.