Milchkontingentierung, welche die Beschwerde am 23. Juni 1993 guthiess und die Entscheide der Vorinstanzen aufgrund fehlender formeller Voraussetzungen für eine Kontingentsübertragung aufhob. In der Folge korrigierte der Milchverband mit Verfügung vom 6. Juli 1993 die Kontingentsabrechnung für den Betrieb der Gebrüder K. und reduzierte die festgestellte Überlieferungsmenge für das Milchjahr 1991/92, so dass die Gebrüder K. für ihren Heimbetrieb keine Überlieferungsabgabe entrichten