Gegen die anteilsmässige Übertragung des überlieferten Alpkontingents durch den Zentralschweizerischen Milchverband (MVL) gelangten die Alpgenossenschafter und Gebrüder K. an die Regionale Rekurskommission Nr. 12 und gegen deren abweisenden Entscheid an die Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung, welche die Beschwerde am 23. Juni 1993 guthiess und die Entscheide der Vorinstanzen aufgrund fehlender formeller Voraussetzungen für eine Kontingentsübertragung aufhob.