1 - Genossenschaftern kommt allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Beschwerdebefugnis gegen eine an die Genossenschaft gerichtete Verfügung zu. Da in casu die zu bezahlende Überlieferungsabgabe von der Alpgenossenschaft als Inhaberin des Alpkontingents und nicht von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern geschuldet wird, sind letztere von der Abgabeverfügung nur mittelbar betroffen (E. 4.2). - Erfordernis der Beschwer zur Bejahung der Beschwerdelegitimation (E. 5.1-5.2). - Übersieht die Vorinstanz das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, ist das im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 6).