{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-105--_1994-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002375.pdf?ID=150002375", "Checksum": "1e494207f322cced7ea0b4b5595b14e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.08.1994 JAAC 59.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 31.08.1994 JAAC 59.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 31.08.1994 JAAC 59.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "9bcb5e28001bf77fade23f757c60f173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.08.1994 JAAC 59.105 \r\n\n 4\ndie Alpgenossenschaft gerichtete Verfügung den Gebrüdern K. auch keine\nRechtspflichten auferlegte, fehlte es den Beschwerdeführern an einem\nschutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.\nDamit gelangt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass die\nRekurskommission Nr. 12 auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die an die\nAlpgenossenschaft adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete, nicht\nhätte eintreten dürfen, da es den Beschwerdeführern diesbezüglich an einem\nschützenswerten Interesse mangelte.\n5. Anderseits richtete sich die bei der Rekurskommission Nr. 12\nanhängig gemachte Beschwerde der Gebrüder K. gegen die Verfügung\n«Kontingentsabrechnung/Nachtrag 1991/92» des Milchverbandes vom 6. Juli\n1993, welche die Korrektur der Überlieferungsmenge des Betriebes der\nGebrüder K. im Milchjahr 1991/92 und die Feststellung, dass keine Abgabe\ngeschuldet sei, zum Gegenstand hatte.\n5.1. Zwar sind die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten des genannten\nEntscheides zu betrachten. Um eine Beschwerdelegitimation bejahen zu\nkönnen, müssten sie aber darüber hinaus vom Entscheid beschwert sein. Dies\nsetzt voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung einen\nspezifischen Nachteil hat (Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des\nBundes, Basel 1979, S. 175).\n5.2. Der Milchverband erhob mit Verfügung vom 1. Juli 1992 infolge einer\nÜberlieferung um ... kg im Milchjahr 1991/92 eine Überlieferungsabgabe\nvon Fr. .... Die Abgabe wurde lediglich auf den die «genossenschaftliche\nFreimenge» von 1000 kg übersteigenden ... kg erhoben (... kg x Fr. ...). Im\nAnschluss an den Entscheid der Oberrekurskommission vom 25. Juni 1993\nkorrigierte der Milchverband mit der hier interessierenden Verfügung\nvom 6. Juli 1993 die Kontingentsabrechnung. Daraus geht hervor, dass\nin der seinerzeit festgestellten Überlieferungsmenge von ... kg auch die\nfraglichen ... kg des Alpkontingentes enthalten waren. Unter Abzug dieser\nMenge korrigierte der Milchverband die Überlieferung für das Milchjahr\n1991/92 auf ... kg (... kg - ... kg), erhob hierfür keine Abgabe und erstattete\n(gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Rekurskommission Nr.\n12) die bereits verrechnete Abgabe von Fr. ... zurück. Damit wurden die\nGebrüder K. von der ihnen ursprünglich angelasteten Überlieferung der\nAlpgenossenschaft befreit und für die restliche Überlieferungsmenge des\neigenen Betriebs wurde festgestellt, dass keine Abgabe zu entrichten sei\nund die bereits bezahlte Abgabe wurde zurückerstattet. Durch diesen\nEntscheid erlitten die Beschwerdeführer keinen konkreten unmittelbaren\nNachteil. Vielmehr wirkte der Entscheid des Milchverbandes gegenüber\nden Beschwerdeführern nur entlastend. Ihnen fehlte damit das notwendige\n«Beschwert-Sein», mithin ein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer\nBeschwerde bei der Rekurskommission Nr. 12.\n\n5\nDemzufolge gelangt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass die\nRekurskommission Nr. 12 auch auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen\ndie an die Gebrüder K. adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete,\nnicht hätte eintreten dürfen, da die Beschwerdeführer gar nicht beschwert\nsind.\n6. Im vorliegenden Fall ist die Rekurskommission Nr. 12 auf die Begehren der\nGebrüder K. um Überprüfung der beiden Verfügungen des Milchverbandes\neingetreten, obwohl deren Beschwerdelegitimation gar nicht gegeben war. Hat\neine Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, so ist\ndas im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, und der\nangefochtene Entscheid ist aufzuheben (Gygi, a. a. O., S. 73).\nMit dem ersten bei der Rekurskommission EVD anhängig gemachten Begehren\nbeantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides der Rekurskommission Nr. 12. Da für dieses Begehren die\nBeschwerdelegitimation zu bejahen ist, Eingabefrist und -form gewahrt sind\n(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen\n(Art. 46 ff. VwVG) vorliegen, ist dem Begehren stattzugeben.\n7. Auf das zweite Begehren, die Rekurskommission EVD müsse die beiden\ngenannten Verfügungen des Milchverbandes aufheben, ist nicht einzutreten,\nda hierzu den Beschwerdeführern aufgrund des Gesagten (E. 4 und 5) die\nBeschwerdelegitimation fehlt.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde dahingehend gut, als der\nEntscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird auf die\nBeschwerde nicht eingetreten)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.105 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 31.\nAugust 1994 in Sachen Gebrüder K. gegen Regionale Rekurskommission Nr. 12; 94/8D-005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 375\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}