{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-105--_1994-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002375.pdf?ID=150002375", "Checksum": "1e494207f322cced7ea0b4b5595b14e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.08.1994 JAAC 59.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 31.08.1994 JAAC 59.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 31.08.1994 JAAC 59.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "9bcb5e28001bf77fade23f757c60f173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.08.1994 JAAC 59.105 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. Die Beschwerdeführer beantragen vor der Rekurskommission EVD\ndie Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission Nr. 12 sowie der\nbeiden Verfügungen des Milchverbandes vom 6. Juli 1993, welche an die\nAlpgenossenschaft respektive an die Gebrüder K. adressiert waren. Zudem\nwird ein Entscheid darüber verlangt, ob die Milch, welche auf der Alp zur\nKäseproduktion gebraucht werde und der Selbstversorgung diene, als\nVerkehrsmilch zu gelten habe. (...)\nVorab ist von Amtes wegen festzustellen (vgl. Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73, mit Hinweisen), ob\ndie Rekurskommission Nr. 12 zu Recht von der Prozessvoraussetzung,\ninsbesondere der Beschwerdelegitimation der Gebrüder K., ausgegangen\nist. Anschliessend ist im einzelnen abzuklären, ob für die bei der\nRekurskommission EVD vorgebrachten Beschwerdebegehren jeweils\nein ausreichendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer gegeben ist\nund die Rekurskommission EVD auf diese Vorbringen eintreten kann.\n3. Was die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde angeht, so richtet\nsich diese bei Verfügungen betreffend Abgaben für Überschreitungen\ndes Milchkontingentes ebenfalls nach den Bestimmungen des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 20b Abs. 5 der Verordnung vom\n20. Dezember 1989 über die Erhebung von Abgaben und Beiträgen der\nMilchproduzenten [Abgabenverordnung], SR 916.350.11, AS 1993 1630).\nDemnach ist beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren; Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021).\nDas schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein\nund es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde\nder beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen\nSituation eintragen würde oder in der Abwendung des materiellen oder\nideellen Nachteils, den die Verfügung zur Folge hätte (Kölz Alfred / Häner\nIsabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, Rz. 235; BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa).\n4. Vor der Rekurskommission Nr. 12 beantragten die Beschwerdeführer die\nAufhebung der Verfügung des Milchverbandes vom 6. Juli 1993 betreffend\n«Kontingentsabrechnung/Nachtrag Sommer 1991» für die Alpgenossenschaft.\n\n3\n4.1. In der genannten Verfügung wurde festgestellt, dass sich für die\nPeriode 1991/92 eine Überlieferung von ... kg ergeben habe, die nicht durch\ndie Alpbewirtschafter kompensiert worden sei. Die hierfür geschuldete\nÜberlieferungsabgabe betrage Fr. .... Adressat dieser Verfügung war\ndie Alpgenossenschaft, vertreten durch den seinerzeitigen Alpvogt. Die\nBeschwerdebefugnis hätte demnach der Alpgenossenschaft oder dessen\nstatutarischen Vertreter zuerkannt werden können. Eine dahingehende\nEingabe lag jedoch nicht vor. Auch handelten die Gebrüder K. nicht als\nVertreter der Alpgenossenschaft. Denn diese brachte im Verfahren vor\nder Rekurskommission Nr. 12 zum Ausdruck, dass die Überlieferung\num ... kg als Sache der Genossenschafter K. betrachtet werde, da die\nanderen Genossenschafter ihrem Heimkontingent jeweils einen Anteil der\nÜberlieferung anrechnen liessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die\nGebrüder K. nicht dazu ermächtigt waren, im Namen der Alpgenossenschaft\nBeschwerde zu führen, sondern ihre Eingabe bei der Rekurskommission Nr.\n12 vielmehr in eigenem Namen eingereicht haben. Es fragt sich, ob sie zu\neiner solchen Drittbeschwerde (vgl. Gygi, a. a. O., S. 157 f.) ein ausreichendes\nschützenswertes Interesse hatten.\n4.2. Gemäss Praxis und Lehre muss der Beschwerdeführer in einer\nbesonderen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 116 Ib 323 f., 119 Ib 307\nE. 1b) und darf nicht lediglich Drittinteressen wahrnehmen (Kölz/Häner,\na. a. O.; BGE 101 Ib 110 E. 2, mit Hinweisen). Diese Anforderungen sollen die\nPopularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann besondere Bedeutung\nzu, wenn - wie vorliegend - nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn,\nsondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa). Damit\ndie Beschwerdelegitimation gegeben ist, muss der Dritte ein unmittelbares,\neigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung\nfür sich in Anspruch nehmen können (Gygi, a. a. O., S.162). Gemäss BGer\nkommt beispielsweise Aktionären kein genügendes Interesse zu, wenn eine\nMassnahme gegen die Aktiengesellschaft gerichtet ist (BGE 116 Ib 331 E. 1c;\nKölz/Häner, a. a. O., Rz. 235).\nAllein aufgrund der Eigenschaft als Genossenschafter konnte die Vorinstanz\nden Gebrüdern K. demzufolge keine Beschwerdebefugnis gegen Verfügungen,\nwelche an die Alpgenossenschaft gerichtet waren, zusprechen. Daran\nändert auch nichts, dass von der 1991 auf der Alp überlieferten Milchmenge\nlediglich noch ihr Anteil von ... kg zur Diskussion stand und einzig diese\nMilchmenge Gegenstand der Verfügung des Milchverbandes vom 6. Juli 1993\nwar. Denn die hierfür zu bezahlende Überlieferungsabgabe schuldete die\nAlpbewirtschafterin und Inhaberin des überlieferten Alpkontingentes, also die\nAlpgenossenschaft, nicht aber die einzelnen Genossenschaftsmitglieder. Diese\nsind durch die Abgabeverfügung des Milchverbandes bloss mittelbar betroffen,\nwas aber für die Begründung eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht\nausreicht.\nEbenso bleibt unbeachtlich, dass die Alpgenossenschaft den verbliebenen\nAnteil an der Überlieferung respektive die geschuldete Abgabe als Sache\nder Gebrüder K. betrachtete. Denn dies betrifft lediglich das interne\nVerhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern und hatte\ninsoweit keine Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation. Da die an\n\n"}