Zusammenfassend ergibt sich, dass offensichtlich keine Grundlage besteht, um unter Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einen Nachteil vom Betroffenen abzuwenden, den er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat. 5.2. Was W. anbetrifft, der sich von der Übernahme des Betriebs B. einen Kontingentszuwachs versprach, bleibt festzuhalten, dass er sich auf keinerlei behördliche Äusserungen ihm gegenüber berufen kann, aus denen er