sollen, indessen erst Anfang Juli 1987 abgegeben. Bei strenger Anwendung der massgeblichen Vorschrift, wonach das Kontingent vier Monate nach Einstellung der Verkehrsmilchproduktion untergeht (Art. 22 Abs. 1 und 2 MKTV 83), wäre das Kontingent in jenem Zeitpunkt bereits verfallen gewesen. Zusammenfassend ergibt sich, dass offensichtlich keine Grundlage besteht, um unter Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einen Nachteil vom Betroffenen abzuwenden, den er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat.