Eine spontane Beratungspflicht der Behörden gegenüber Bürgern besteht indessen im allgemeinen nicht. Das heisst, wer von einer Behörde eine Auskunft erwartet, muss sich entsprechend deutlich ausdrücken. Das Stillschweigen des Zentralverbandes darf somit keinesfalls konkludent als «Auskunft» im vorstehend dargelegten Sinn gedeutet werden, welche Grundlage für die Anwendung des Vertrauensschutzes bilden kann. Im übrigen zeigt auch die zeitliche Abfolge der Handlungen, dass sich B. überhaupt nicht um die kontingentsrechtlichen Vorschriften gekümmert hat. Er hat die Milchproduktion Ende Februar 1987 eingestellt, die Erklärung gegenüber dem Zentralverband, aus der nun Rechte abgeleitet werden