In Betracht fällt weiter, dass dem Bürger ein erhebliches Mass an Aufmerksamkeit abverlangt wird in bezug auf die Beachtung der für ihn in den konkreten Lebensumständen wesentlichen Vorschriften. Daher darf von einem Milch produzierenden Landwirt ohne weiteres erwartet werden, dass er sich um die notwendige Kenntnis der für sein wirtschaftliches Fortkommen wesentlichen Vorschriften bemüht, sei es, indem er die Vorschriften selbst studiert, sei es, dass er sich von kompetenter Stelle beraten lässt. Eine spontane Beratungspflicht der Behörden gegenüber Bürgern besteht indessen im allgemeinen nicht.