Da sich B. nicht gemeldet hatte, fragte ihn der Zentralverband mit Schreiben vom 22. Juni 1987 ausdrücklich an, ob ihm die Frist zur Anmeldung entgangen sei oder ob er darauf verzichte, an der Aktion teilzunehmen. B. verzichtete dann mit der vorstehend bereits erwähnten Erklärung vom 3. Juli 1987 auf die Teilnahme. Wie bereits dargelegt wurde, war diese Erklärung nicht als Gesuch um Stillegung eines Kontingents aufzufassen (Ziff. 4.3). Es ist daraus aber auch nicht eine Anfrage oder ein Beratungsbedürfnis betreffend die Erhaltung des Kontingents trotz Einstellung der Milchproduktion herauszulesen.