Es ist also zunächst die Frage zu beantworten, ob der Zentralverband verpflichtet war, B. über die von ihm zu unternehmenden Schritte zu beraten und sodann, ob diese unbestrittene Unterlassung rechtlich allenfalls gleich zu behandeln ist, wie eine unrichtige behördliche Auskunft. Vorliegend trat der Zentralverband im Zusammenhang mit einer Aktion zur Stillegung von Milchkontingenten gegen Entschädigung mit B. in Verbindung. Da sich B. nicht gemeldet hatte, fragte ihn der Zentralverband mit Schreiben vom 22. Juni 1987 ausdrücklich an, ob ihm die Frist zur Anmeldung entgangen sei oder ob er darauf verzichte, an der Aktion teilzunehmen.