7 seiner Seite entgegennahm. Andere der vorstehend aufgezeigten möglichen Anknüpfungspunkte fallen offensichtlich ausser Betracht. Der Zentralverband vollzieht im Bereich Milchkontingentierung wie ein staatliches Organ öffentliches Recht, weshalb die vorstehend skizzierten Grundsätze grundsätzlich zur Anwendung kommen. Es ist also zunächst die Frage zu beantworten, ob der Zentralverband verpflichtet war, B. über die von ihm zu unternehmenden Schritte zu beraten und sodann, ob diese unbestrittene Unterlassung rechtlich allenfalls gleich zu behandeln ist, wie eine unrichtige behördliche Auskunft.