Rechtsanwendungsakte (u. a. Verfügungen), Auskünfte und Zusagen, Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Raumpläne, Duldung eines rechtswidrigen Zustandes. Auf den Vertrauensschutz kann sich dabei nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Weiter kann den Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich gilt es zu beachten, dass allenfalls einem überwiegenden öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Vertrauensschutz zukommen kann.