Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Der Vertrauensschutz setzt als Anknüpfungspunkt ein Verhalten eines staatlichen Organs voraus, das beim betreffenden Bürger bestimmte Erwartungen auslöst. Solche Vertrauensgrundlagen können namentlich sein: Rechtsanwendungsakte (u. a. Verfügungen), Auskünfte und Zusagen, Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Raumpläne, Duldung eines rechtswidrigen Zustandes.