5. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob der Vorwurf des Beschwerdeführers angebracht ist, wonach die Ablehnung seiner Begehren unter den gegebenen Umständen unethisch sei und, falls ja, ob sich so eine Kontingentszuteilung an ihn rechtfertigen liesse. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, S. 117 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben äussert sich im Verwaltungsrecht vor allem in zwei Ausprägungen.