verbunden ist, so kann auch kein Kontingent reaktiviert (Art. 27 Abs. 1 MKTV 93) und auf den Übernehmer des Betriebs übertragen werden (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 MKTV 93). Das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 5. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob der Vorwurf des Beschwerdeführers angebracht ist, wonach die Ablehnung seiner Begehren unter den gegebenen Umständen unethisch sei und, falls ja, ob sich so eine Kontingentszuteilung an ihn rechtfertigen liesse.