6 werden wie genutzte Kontingente (sinngemäss Art. 24 Abs. 3 der zum Zeitpunkt der Erklärung von B. geltenden Verordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes, Milchkontingentierung-Talverordnung 87 [MKTV 87], AS 1987 664, 1988 677, 1989 771, heute ausdrücklich Art. 26 Abs. 4 MKTV 93). 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, das Milchkontingent auf dem Betrieb B. als stillgelegt zu betrachten beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt auf ein nachträgliches Gesuch um Stilllegung des Kontingents einzutreten.