Es kann auch nicht gesagt werden, die Einreichung eines Gesuches und die formelle Bewilligung der Stillegung eines Milchkontingentes stelle überspitzten Formalismus dar. Der Zweck der Milchkontingentierung als ein Instrument des Bundes zur Produktionslenkung in Jahresperioden bedingt, dass die genutzten und die stillgelegten Milchkontingente bekannt sind und verwaltet werden können. Denn je nach Bedürfnissen kann der Bundesrat auf Beginn eines Milchjahres die Gesamtmilchmenge, die für die Milchkontingentierung zur Verfügung steht, neu festsetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V. Art. 5a des Milchwirtschaftsbeschlusses 1977 vom 7. Oktober 1977 [MWB 1977], AS 1979 257 453, 1986 276, 1987 1071).