Zumal, da B. damals die Stillegung gegen Entgelt abgelehnt hatte, darf dem Zentralverband nicht angelastet werden, dass er diese Erklärung nicht als Gesuch um Stillegung auffasste. Musste der Zentralverband die Erklärung von B. somit in guten Treuen nicht als Gesuch auffassen, so war er auch nicht verpflichtet zu veranlassen, dass dieses von der zuständigen Stelle behandelt würde. 4.4. Es kann auch nicht gesagt werden, die Einreichung eines Gesuches und die formelle Bewilligung der Stillegung eines Milchkontingentes stelle überspitzten Formalismus dar.