Falls ja, wäre es an die unzuständige Stelle gerichtet gewesen. Indessen wäre der Zentralverband nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens verpflichtet gewesen, das Gesuch an den zuständigen Milchverband zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). B. gab am 3. Juli 1987 folgende Erklärung ab: Auf die Frage 1 (Gründe für den Verzicht auf eine Stillegung gegen Entschädigung): «Pächter oder spätere Weiterführung des Betriebes eines Enkels» sowie auf die Frage 2 (was passiert mit dem Kontingent bzw. wie wird Ihr Betrieb weiterbewirtschaftet?): «Verpachtung oder Bewirtschaftung und Verwaltungsvertrag im Lohnverhältnis».