Auch ist der Wortlaut der im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen klar, weshalb es keiner besonderen Auslegung bedurfte, um ihren richtigen Sinn zu ermitteln. Auch eine ältere, mit rechtlichen Dingen wenig vertraute Person konnte aus der massgebenden Bestimmung (Art. 22 Abs. 3 MKTV 83) nichts anderes herauslesen, als dass beim zuständigen Milchverband ein Gesuch um Stillegung einzureichen sei. 4.3. Diesbezüglich ist weiter zu prüfen, ob die Erklärung von B. gegenüber dem Zentralverband allenfalls als Stillegungsgesuch aufgefasst werden musste. Falls ja, wäre es an die unzuständige Stelle gerichtet gewesen.