5 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, Publikationsgesetz, SR 170.512) und setzt anderseits die Adressaten der Vorschriften in die Lage, von ihnen Kenntnis zu nehmen (Art. 12 Publikationsgesetz). Daher gilt, dass sich grundsätzlich niemand zu seiner Entlastung oder um Rechte daraus abzuleiten darauf berufen kann, dass er eine bestimmte Vorschrift nicht gekannt habe. Auch ist der Wortlaut der im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen klar, weshalb es keiner besonderen Auslegung bedurfte, um ihren richtigen Sinn zu ermitteln.