Vorweg ist festzuhalten, dass die massgebenden Vorschriften ordnungsgemäss veröffentlicht waren (AS 1983 393). Die Veröffentlichung ist einerseits Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Erlasses, womit er für den Einzelnen Wirkung entfaltet (Art. 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986